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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
[object Object] (GiMedAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gestalters für immersive Medien und der Gestalterin für immersive Medien wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.