Abschnitt III Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
Abschnitt IV Schlussbestimmungen
§ 4 Informationsaustausch
Der Bund und die Länder informieren sich möglichst frühzeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Entwicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfsgerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.