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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Ausbildung
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 5 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 5 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.