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§ 16 Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung - Digitale Gesetze
Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung (GFV)
1. Abschnitt Umfang und Dauer der Förderung
2. Abschnitt Vergabe der Stipendien und Verteilung der Förderungsmittel
3. Abschnitt Rückzahlung des Stipendiums
4. Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
2. Abschnitt: Vergabe der Stipendien und Verteilung der Förderungsmittel
§ 16 Aufhebung des Bewilligungsbescheides und Rückzahlung
Die Entscheidung nach § 7b des Gesetzes trifft die für die Vergabe zuständige Stelle nach Anhörung des Stipendiaten.