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Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten (GflSalmoV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Hühnerzuchtbetriebe
Abschnitt 3 Hühneraufzuchtbetriebe
Abschnitt 4 Legehennenbetriebe
Abschnitt 5 Hähnchenmastbetriebe
Abschnitt 6 Hühnerbrütereien
Abschnitt 7 Putenbetriebe
Abschnitt 8 Weitergehende Maßnahmen
§ 34 Maßregeln bei Salmonella Gallinarum Pullorum
§ 35 Mitteilungen der Länder
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 35 Mitteilungen der Länder - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 8: Weitergehende Maßnahmen
§ 35 Mitteilungen der Länder
Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Weitergabe an die Europäische Kommission jährlich bis zum 15. Februar des folgenden Jahres die nach der jeweiligen Nummer 4 des Anhangs
1.
der Verordnung (EU) Nr. 200/2010,
2.
der Verordnung (EU) Nr. 517/2011,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 200/2012,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 1190/2012
erforderlichen Angaben.