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§ 15 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen - Digitale Gesetze
Verordnung zur Bekämpfung von Salmonellen beim Haushuhn und bei Puten (GflSalmoV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Hühnerzuchtbetriebe
Abschnitt 3 Hühneraufzuchtbetriebe
Abschnitt 4 Legehennenbetriebe
Abschnitt 5 Hähnchenmastbetriebe
Abschnitt 6 Hühnerbrütereien
Abschnitt 7 Putenbetriebe
Abschnitt 8 Weitergehende Maßnahmen
Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Hühneraufzuchtbetriebe
§ 15 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen
Sind in einem Hühneraufzuchtbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, gilt § 10 entsprechend.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 1 +++)