III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
Titel III Reisegewerbe
Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte
Titel V Taxen
Titel VI Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände
Titel VIa Handwerksrolle
Titel VII Arbeitnehmer
Titel VIII Gewerbliche Hilfskassen
Titel IX Statutarische Bestimmungen
Titel X Straf- und Bußgeldvorschriften
Titel XI Gewerbezentralregister
§ 33g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
1.
für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,
2.
die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches Interesse besteht.