§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Prüfungsfächer sind:
- 1.
Gerüstbautechnik,
- 2.
Auftragsabwicklung,
- 3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. Dabei sind im Einzelnen folgende Qualifikationen nachzuweisen:
- 1.
Gerüstbautechnik:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Gerüstkonstruktionen unter Beachtung der einschlägigen Normen und Vorschriften zu planen, zu entwerfen und zu berechnen. Hierfür kommen in Betracht:
- a)
Gerüstbauarten, Ausführungsarten, Verwendungsarten, Verbindungsarten, Belagarten, Überbrückungsarten oder Gerüstgruppen beschreiben, analysieren und bewerten,
- b)
Lasteinleitung und Lastabtragung, Tragverhalten von Gerüstkonstruktionen und Gerüstbauteilen berechnen,
- c)
Untergründe und Aufhängepunkte beurteilen, Auswirkungen von konstruktiven und ausführungstechnischen Mängeln auf die Funktion darstellen.
Als Gerüstbauarten für die Buchstaben a bis c kommen in Betracht:
- aa)
Traggerüste,
- bb)
Arbeitsgerüste,
- cc)
Schutzgerüste einschließlich Schutzmaßnahmen,
- dd)
Sonderkonstruktionen,
- ee)
horizontal oder vertikal bewegliche Arbeitsplattformen.
- 2.
Auftragsabwicklung:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablauftechnischen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg in einem Gerüstbaubetrieb notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Hierfür kommen in Betracht:
- a)
Vor- und Nachkalkulation durchführen,
- b)
Einsatz von Material, Geräten und Personal planen,
- c)
(4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
- 1.
ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 7 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)