Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 14 Nachwahl - Digitale Gesetze
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte (GerPräsWO)
Eingangsformel
§ 1 Wahlvorstand
§ 2 Wahlverzeichnisse
§ 3 Wahltag, Wahlzeit, Wahlraum
§ 4 Wahlbekanntmachungen
§ 5 Wahlhandlung
§ 6 Ordnung im Wahlraum
§ 7 Briefwahl
§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 9 Wahlniederschrift
§ 10 Benachrichtigung der gewählten Richter
§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 12 Berichtigung des Wahlergebnisses
§ 13 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 14 Nachwahl
§ 15
§ 16
§ 17 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 14 Nachwahl
Ist in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Nachwahl durchzuführen, weil kein Nächstberufener vorhanden ist, so gelten für die Durchführung der Nachwahl die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.