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§ 8 Interoperabilität - Digitale Gesetze
[object Object] (GeoZG)
Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 Anforderungen
Abschnitt 4 Elektronisches Netzwerk
Abschnitt 5 Nutzung von Geodaten
Abschnitt 5a Überwachungs- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Anforderungen
§ 8 Interoperabilität
(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
(2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.