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[object Object] (GeoZG)
Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 Anforderungen
§ 5 Bereitstellung von Geodaten
§ 6 Bereitstellung der Geodatendienste und Netzdienste
§ 7 Bereitstellung von Metadaten
§ 8 Interoperabilität
Abschnitt 4 Elektronisches Netzwerk
Abschnitt 5 Nutzung von Geodaten
Abschnitt 5a Überwachungs- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 8 Interoperabilität - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Anforderungen
§ 8 Interoperabilität
(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
(2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.