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[object Object] (GeoZG)
Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 Anforderungen
Abschnitt 4 Elektronisches Netzwerk
Abschnitt 5 Nutzung von Geodaten
Abschnitt 5a Überwachungs- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 14 Bußgeldvorschriften - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5a: Überwachungs- und Bußgeldvorschriften
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.