Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
§ 36 Anordnungsbefugnis
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.