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§ 36 Anordnungsbefugnis - Digitale Gesetze
Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (GeolDG)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
Kapitel 3 Übermittlung geologischer Daten an die zuständige Behörde
Kapitel 4 Öffentliche Bereitstellung geologischer Daten und Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
§ 36 Anordnungsbefugnis
§ 37 Zuständige Behörden; Überwachung
§ 38 Verordnungsermächtigung; Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 39 Bußgeldvorschriften
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 5: Schlussbestimmungen
§ 36 Anordnungsbefugnis
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.