Abschnitt 2 Beschränkung der öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten
Abschnitt 3 Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
§ 30 Einwilligung des Dateninhabers
Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.