§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:
- 1.
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
- 2.
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
- 3.
Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
- 3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten,
- 3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,
- 3.3
Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
- 1.
Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:
- 1.1
Vermessungstechnische Methodik,
- 1.2
Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,
- 1.3
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,
- 1.4
Visualisieren von Geodaten;
Abschnitt C