(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Geodatenprozesse,
- 2.
Geodatenpräsentation,
- 3.
Geoinformationstechnik,
- 4.
Geodatenmanagement,
- 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Geodaten nach unterschiedlichen Methoden erfassen,
- b)
Geodaten verarbeiten und qualifizieren,
- c)
Geodaten zusammenführen und auswerten,
- d)
Geodaten visualisieren und präsentieren,
- e)
die mathematischen und naturwissenschaftlichen Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
- f)
Arbeitsprozesse im Team planen und durchführen,
- g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,