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[object Object] (GeoITAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Geomatiker/zur Geomatikerin
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Vermessungstechniker/ zur Vermessungstechnikerin
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 3 Struktur der Berufsausbildung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Gemeinsame Vorschriften
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,
2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
3.
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen
a)
Vermessung,
b)
Bergvermessung.