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§ 2 Beratung - Digitale Gesetze
Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTVfV)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Allgemeines
2. Abschnitt Anforderungen an Unterlagen
3. Abschnitt Genehmigungsverfahren
4. Abschnitt (weggefallen)
5. Abschnitt Schlußvorschrift
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 2 Beratung
Sobald der Betreiber die zuständige Behörde über das geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine notwendige Anzeige oder Anmeldung beraten.