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§ 6 Erforderliche Maßnahmen - Digitale Gesetze
Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten (GenTNotfV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen
§ 4 Informationen über außerbetriebliche Notfallpläne
§ 5 Meldepflichten
§ 6 Erforderliche Maßnahmen
§ 7 Analyse des Unfalls
§ 8 Unterrichtungspflichten
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Erforderliche Maßnahmen
Die zuständige Behörde hat im Zusammenwirken mit dem Betreiber und mit anderen Behörden, deren Zuständigkeit betroffen ist, sicherzustellen, daß bei einem Unfall alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.