(1) Zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange sowie zum Zweck der Information der Öffentlichkeit werden die nach Absatz 2 mitzuteilenden Angaben über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen und die nach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben über den Anbau gentechnisch veränderter Organismen in einem Bundesregister erfasst. Das Register wird von der zuständigen Bundesoberbehörde geführt und erfasst die nach Absatz 2 oder Absatz 3 gemeldeten Angaben für das gesamte Bundesgebiet. Das Register muss nach Maßgabe des Absatzes 4 allgemein zugänglich sein.
(2) Der Betreiber hat die tatsächliche Durchführung der genehmigten Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen spätestens drei Werktage vor der Freisetzung der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:
- 1.
die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,
- 2.
seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,
- 3.
das Grundstück der Freisetzung sowie die Größe der Freisetzungsfläche,
- 4.
den Freisetzungszeitraum.
Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen ist von demjenigen, der die Fläche bewirtschaftet, spätestens drei Monate vor dem Anbau der zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:
- 1.
die Bezeichnung und den spezifischen Erkennungsmarker des gentechnisch veränderten Organismus,
- 2.
seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,
- 3.
den Namen und die Anschrift desjenigen, der die Fläche bewirtschaftet,
- 4.
das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche.
Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst: