Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
Abschnitt 8 Haftsumme
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.