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Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Errichtung der Genossenschaft
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
Abschnitt 3 Verfassung der Genossenschaft
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände
Abschnitt 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Abschnitt 6 Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
Abschnitt 7 Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
Abschnitt 8 Haftsumme
§ 119 Bestimmung der Haftsumme
§ 120 Herabsetzung der Haftsumme
§ 121 Haftsumme bei mehreren Geschäftsanteilen
§§ 122 bis 145 (weggefallen)
Abschnitt 9 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 119 Bestimmung der Haftsumme - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 8: Haftsumme
§ 119 Bestimmung der Haftsumme
Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.