Abschnitt 2 Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken
Abschnitt 3 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
Abschnitt 4 Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich
Abschnitt 5 Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben
Abschnitt 6 Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 19 Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses
1.
die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
2.
die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.