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§ 17 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
[object Object] (GEIG)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 Zu errichtende Gebäude
Abschnitt 4 Bestehende Gebäude
Abschnitt 5 Gemischt genutzte Gebäude, Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier, Unternehmererklärung und Ausnahmen
Abschnitt 6 Bußgeld- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 6: Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.