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§ 59 Sachgerechte Bedienung - Digitale Gesetze
[object Object] (GEG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeiner Teil
Teil 2 Anforderungen an zu errichtende Gebäude
Teil 3 Anforderungen an bestehende Gebäude
Teil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen
Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot
Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten
§ 58 Betriebsbereitschaft
§ 59 Sachgerechte Bedienung
§ 60 Wartung und Instandhaltung
§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen
§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
§ 60c Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
Abschnitt 2 Einbau und Ersatz
Abschnitt 3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Teil 5 Energieausweise
Teil 6 Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
Teil 7 Vollzug
Teil 8 Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
Teil 9 Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
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Unterabschnitt 2: Betreiberpflichten
§ 59 Sachgerechte Bedienung
Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.