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§ 51 Notimpfung - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 2 Aufstallung, Anordnungen
Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
Unterabschnitt 4 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
Unterabschnitt 5 Aufhebung, Wiederbelegung
Unterabschnitt 6 Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand
§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
§ 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände
§ 51 Notimpfung
§ 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 53 Wiederbelegung
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 6: Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
§ 51 Notimpfung
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.