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§ 51 Notimpfung - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 6: Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
§ 51 Notimpfung
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten entsprechend.