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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
§ 3 Fütterung und Tränkung
§ 4 Früherkennung
§ 5 Schutzkleidung
§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung
§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
Unterabschnitt 2 Aufstallung, Anordnungen
Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
Unterabschnitt 4 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
Unterabschnitt 5 Aufhebung, Wiederbelegung
Unterabschnitt 6 Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 3 Fütterung und Tränkung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 3 Fütterung und Tränkung
Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.