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Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 3 Fütterung und Tränkung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 3 Fütterung und Tränkung
Wer Geflügel hält, hat sicherzustellen, dass
1.
die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind,
2.
die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, getränkt werden und
3.
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden.