§ 39 Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Durchführung von grenzüberschreitenden Ausschreibungen vereinbaren und zu diesem Zweck durch diese völkerrechtliche Vereinbarung die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung auch für Anlagen im Staatsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz oder teilweise für anwendbar erklären, wenn die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Ausschreibung nach § 1 Absatz 3 erfüllt sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Rahmen der völkerrechtlichen Vereinbarung regeln:
- 1.
die Gebotstermine,
- 2.
das Ausschreibungsvolumen pro Ausschreibung; hierbei kann auch ein Volumen festgelegt werden, das für in dem jeweiligen anderen Kooperationsstaat geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land höchstens bezuschlagt werden darf; das der Bundesrepublik Deutschland zuzuordnende Ausschreibungsvolumen aller gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen und das Volumen aller geöffneten nationalen Ausschreibungen darf insgesamt über einen Zeitraum von drei Jahren im jährlichen Durchschnitt 5 Prozent der nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes insgesamt jährlich zu installierenden Leistung von Anlagen nicht überschreiten,
- 3.
dass der Zuschlagswert abweichend von § 3 Nummer 6 dem Gebotswert des bezuschlagten Gebots entspricht,
- 4.
ein Volumen in Kilowatt nach § 4 Absatz 2, das für geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land außerhalb des Bundesgebiets höchstens in der Ausschreibung bezuschlagt werden darf,
- 5.
abweichend von § 4 Absatz 4 andere Vorgaben zur Registrierung der Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die Deutschland zugeordnet worden sind,
- 6.
eine von § 5 Absatz 1 abweichende Frist zur Bekanntmachung und zusätzliche zu den in § 5 genannten Angaben,
- 7.
eine andere Mindestgebotsmenge abweichend von § 6 Absatz 3 und eine andere Höchstgebotsmenge pro Gebot, wobei die Mindestgebotsmenge nicht kleiner als 50 Kilowatt und die Höchstgebotsmenge nicht kleiner als 3 Megawatt und für Freiflächenanlagen nicht größer als 10 Megawatt sein darf,