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§ 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen - Digitale Gesetze
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (GEEV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
Abschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
Abschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 22 Besondere Zuschlagsbedingungen für Solaranlagen
§ 23 Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
§ 24 Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
§ 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen
§ 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
Teil 3 Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
Teil 4 Pönalen
Teil 5 Die ausschreibende Stelle
Teil 6 Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
Teil 7 Völkerrechtliche Vereinbarungen
Teil 8 Datenschutz, Rechtsschutz
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Verfahren der Ausschreibung
Abschnitt 3: Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 26 Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Solaranlagen richtet sich nach § 25 des Erneuerbare-EnergienGesetzes.