Abschnitt 2 Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
Abschnitt 3 Ausschreibungen für Solaranlagen
Teil 3 Zahlungen von Marktprämien nach dieser Verordnung
Teil 4 Pönalen
Teil 5 Die ausschreibende Stelle
Teil 6 Bestimmungen für Anlagen im Bundesgebiet, die von einem Kooperationsstaat gefördert werden
Teil 7 Völkerrechtliche Vereinbarungen
Teil 8 Datenschutz, Rechtsschutz
§ 11 Ausschluss von Bietern - Digitale Gesetze
§ 11 Ausschluss von Bietern
Die ausschreibende Stelle kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
1.
der Bieter
a)
vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung abgegeben hat oder
b)
mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen geöffneten nationalen, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
2.
die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen geöffneten, gemeinsamen grenzüberschreitenden oder nationalen Ausschreibungen aufgrund eines Ablaufs der Frist zur Realisierung vollständig entwertet worden sind.