§ 10 Prüfungsbereich von Teil 1
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Gebäudereinigungsarbeiten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsschritte zu planen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit zu prüfen,
- 2.
Skizzen von Objekten für die Durchführung von Gebäudereinigungsarbeiten zu erstellen und Zeichnungen anzuwenden,
- 3.
Oberflächen zu prüfen, zu bewerten und vorzubereiten,
- 4.
Oberflächenbehandlungsmittel zu unterscheiden, auszuwählen, zu dosieren und anzuwenden,
- 5.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 6.
Leitern, Arbeitsgerüste und Absturzsicherungen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,
- 7.
Arbeitsplätze einzurichten, zu unterhalten und zu räumen,
- 8.
Unterhalts- und Zwischenreinigungsverfahren zu unterscheiden, auszuwählen und durchzuführen,
- 9.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
- 10.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
Ausführen einer Unterhaltsreinigungsarbeit an einer Glasoberfläche,
- 2.
Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer textilen Oberfläche und
- 3.
Ausführen einer Zwischenreinigungsarbeit an einer nichttextilen Oberfläche.