Fundstelle des Originaltextes: BGBl. II 1990, 824 - 825
Für die Anwendung des Bundeswahlgesetzes auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin gelten folgende Maßgaben:
- 1.
Die Zuständigkeiten der Landesregierung nach § 8 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz werden wahrgenommen
- a)
in Berlin gemeinsam vom Senat und Magistrat oder der von ihnen bestimmten Stelle,
- b)
in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen vom Minister des Innern der Deutschen Demokratischen Republik oder der von ihm bestimmten Stelle.
- 2.
Deutsche im Sinne der §§ 12 und 15 des Bundeswahlgesetzes sind in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin (Ost) Personen, die nach der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder Bürger der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) sind.
- 3.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für vergleichbare Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend. Für die Anwendung der Nummern 2 und 3 ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen oder in Berlin (Ost) zu berücksichtigen.
- 4.
In den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin (Ost) gilt anstelle von § 13 Nr. 2 und 3 folgendes:
"Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Bürger, die wegen einer psychischen Erkrankung oder schwerer Fehlentwicklung der Persönlichkeit von Krankheitswert oder wegen intellektueller Schädigung unter vorläufiger Vormundschaft oder unter Gebrechlichkeitspflegschaft stehen. Entsprechendes gilt bei Bürgern, die aus den gleichen Gründen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften unbefristet in eine Einrichtung für psychisch Kranke eingewiesen sind."
- 5.
Für die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuß nach § 18 ist auch für das Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie für Berlin (Ost) § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBl. I S. 327) maßgeblich.
- 6.
Anstelle der Versicherung an Eides Statt (§ 21 Abs. 6, § 27 Abs. 5, § 36 Abs. 2) ist im Bereich der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik die Versicherung der Wahrheit im Sinne von § 231 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben.