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§ 80a Entscheidung über Widersprüche - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren
Teil 3 Studium
Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 1 Zwischenprüfung
Abschnitt 2 Laufbahnprüfung
Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften
§ 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
§ 79 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen
§ 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme
§ 80a Entscheidung über Widersprüche
Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Teil 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
Abschnitt 3: Weitere Prüfungsvorschriften
§ 80a Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Maßnahmen, die bei den Prüfungsverfahren nach dieser Verordnung getroffen worden sind, entscheidet das Prüfungsamt, das für die Organisation und Durchführung der Prüfung zuständig ist.