Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften
Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 59 Bestehen der Diplomarbeit
Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.