Unterabschnitt 2 Diplomarbeit und Diplomkolloquium
Unterabschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften
Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung - Digitale Gesetze
§ 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung wird vom Prüfungsamt am Zentrum für Nachrichtendienstliche Aus- und Fortbildung organisiert und durchgeführt.