(1) Für das Studium erstellt die Hochschule einen Studienplan.
(2) Der Studienplan regelt
- 1.
die Studienfächer und -inhalte der Fachstudien,
- 2.
die Verteilung der Studienfächer und -inhalte der Fachstudien auf die beiden Fachrichtungen, und zwar welche Studienfächer und ‑inhalte
- a)
in beiden Fachrichtungen vermittelt werden,
- b)
nur in der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst vermittelt werden und
- c)
nur in der Fachrichtung Verfassungsschutz vermittelt werden,
- 3.
die Absolvierung von Leistungstests während der Fachstudien, und zwar
- a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind,
- 4.
die Studienfächer und -inhalte der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie
- 5.
die Absolvierung von Leistungstests während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, und zwar
- a)
wie viele Leistungstests zu absolvieren sind,
- b)
in welchen Studienfächern die Leistungstests zu absolvieren sind und
- c)
in welcher Form die Leistungstests zu absolvieren sind.