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Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden (GBWiederhV)
Eingangsformel
§ 1
Abschnitt 1 Wiederherstellung des Grundbuchs nach den Grundakten oder dem Handblatt
Abschnitt 2 Wiederherstellung des Grundbuchs in anderen Fällen
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Abschnitt 3 Wiederherstellung von Urkunden
Abschnitt 4 Kosten, Beschwerde
Abschnitt 5 Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung
Abschnitt 6 Inkrafttreten
§ 6 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Wiederherstellung des Grundbuchs in anderen Fällen
§ 6
Nach Abschluß der Ermittlungen kann das Grundbuchamt ein Aufgebot erlassen.