Unterabschnitt 6 Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen
Unterabschnitt 7 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Unterabschnitt 8 Schlußbestimmungen
Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 77 Grundsatz
Für die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten die Vorschriften des Abschnitts X entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.