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§ 76 Äußere Form der Eintragung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV)
Abschnitt I Das Grundbuch
Abschnitt II Das Grundbuchblatt
Abschnitt III Die Eintragungen
Abschnitt IV Die Grundakten
Abschnitt V Der Zuständigkeitswechsel
Abschnitt VI. Die Umschreibung von Grundbüchern
Abschnitt VII Die Schließung des Grundbuchblatts
Abschnitt VIII Die Beseitigung einer Doppelbuchung
Abschnitt IX Die Bekanntmachung der Eintragungen
Abschnitt X Grundbucheinsicht und -abschriften
Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch
Abschnitt XIII Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
Unterabschnitt 1 Das maschinell geführte Grundbuch
Unterabschnitt 2 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs
Unterabschnitt 3 Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
§ 74 Veranlassung der Eintragung
§ 75 Elektronische Unterschrift
§ 76 Äußere Form der Eintragung
§ 76a Eintragungen in das Datenbankgrundbuch; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 4 Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und Abschriften hieraus
Unterabschnitt 5 Automatisierter Abruf von Daten
Unterabschnitt 6 Zusammenarbeit mit den katasterführenden Stellen und Versorgungsunternehmen
Unterabschnitt 7 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Unterabschnitt 8 Schlußbestimmungen
Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt XIII: Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
Unterabschnitt 3: Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch
§ 76 Äußere Form der Eintragung
Die äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III. § 63 Satz 3 bleibt unberührt.