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§ 36 - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV)
Abschnitt I Das Grundbuch
Abschnitt II Das Grundbuchblatt
Abschnitt III Die Eintragungen
Abschnitt IV Die Grundakten
Abschnitt V Der Zuständigkeitswechsel
Abschnitt VI. Die Umschreibung von Grundbüchern
Abschnitt VII Die Schließung des Grundbuchblatts
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
Abschnitt VIII Die Beseitigung einer Doppelbuchung
Abschnitt IX Die Bekanntmachung der Eintragungen
Abschnitt X Grundbucheinsicht und -abschriften
Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch
Abschnitt XIII Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt VII: Die Schließung des Grundbuchblatts
§ 36
Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
a)
sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
b)
ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.