Abschnitt VIII Die Beseitigung einer Doppelbuchung
Abschnitt IX Die Bekanntmachung der Eintragungen
Abschnitt X Grundbucheinsicht und -abschriften
Abschnitt XI Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Abschnitt XII Das Erbbaugrundbuch
Abschnitt XIII Vorschriften über das maschinell geführte Grundbuch
Abschnitt XIV Vermerke über öffentliche Lasten
Abschnitt XV Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
Abschnitt XVI Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Unternehmer
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
b)
entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,
c)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,
d)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
e)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
f)
entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung oder den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
g)
entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder
h)
entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder
3.
als Gefahrgutbeauftragter
a)
entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
b)
(weggefallen)
c)
entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,
d)
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
e)
entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.