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§ 25 Bestehen der Zwischenprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Aufstieg nach § 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Prüfungen
Unterabschnitt 2: Zwischenprüfung
§ 25 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1.
mindestens drei Klausuren mit jeweils mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.