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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Ausbildung
Abschnitt 3 Prüfungsgespräch
Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 4 Dauer und Gliederung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Ausbildung
§ 4 Dauer und Gliederung
(1) Die Ausbildung dauert sechs Monate. Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(2) Näheres regelt der Ausbildungsplan.
(3) Während der Ausbildung kann kein Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden.