Achter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 132
Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.