Fünfter Abschnitt Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen
Sechster Abschnitt Anlegung von Grundbuchblättern
Siebenter Abschnitt Das maschinell geführte Grundbuch
Achter Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 118
Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.