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§ 19 - Digitale Gesetze
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG)
Erster Abschnitt Eintragung der Umstellung
Zweiter Abschnitt Umstellungsgrundschulden
Dritter Abschnitt Löschung umgestellter Grundpfandrechte und Schiffshypotheken
Vierter Abschnitt
Fünfter Abschnitt Abgeltungshypotheken und Abgeltungslasten
Sechster Abschnitt Zusätzliche Vorschriften des Grundbuchrechts
Siebenter Abschnitt
Achter Abschnitt
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Löschung umgestellter Grundpfandrechte und Schiffshypotheken
§ 19
Die Vorschriften des § 18 gelten sinngemäß für eine umgestellte Rentenschuld oder Reallast, deren Jahresleistung 15 Euro nicht übersteigt.