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§ 19 - Digitale Gesetze
Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG)
Erster Abschnitt Eintragung der Umstellung
Zweiter Abschnitt Umstellungsgrundschulden
Dritter Abschnitt Löschung umgestellter Grundpfandrechte und Schiffshypotheken
§ 18
§ 19
§ 20
Vierter Abschnitt
Fünfter Abschnitt Abgeltungshypotheken und Abgeltungslasten
Sechster Abschnitt Zusätzliche Vorschriften des Grundbuchrechts
Siebenter Abschnitt
Achter Abschnitt
Neunter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Löschung umgestellter Grundpfandrechte und Schiffshypotheken
§ 19
Die Vorschriften des § 18 gelten sinngemäß für eine umgestellte Rentenschuld oder Reallast, deren Jahresleistung 15 Euro nicht übersteigt.