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§ 12 Prüfungsbereiche - Digitale Gesetze
[object Object] (GbAusV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Gesellenprüfung
§ 12 Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,
2.
Durchführen von Teilarbeiten,
3.
Planung und Konstruktion sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.