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§ 3 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienorganisation
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung anderer erbrachter Leistungen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 3 Erholungsurlaub
Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.