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§ 13 Fachstudien - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Studienorganisation
§ 12 Dauer und Gliederung des Studiums, Studienplan
§ 13 Fachstudien
§ 14 Praxisstudien, Ausbildungsverantwortliche
Abschnitt 4 Prüfungen
Abschnitt 5 Anerkennung und Anrechnung anderer erbrachter Leistungen
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Studienorganisation
§ 13 Fachstudien
Die Fachstudien liegen in der Verantwortung der Hochschule und werden von haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften durchgeführt.