§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und
Geräteklassenkennungen - Digitale Gesetze
§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und
Geräteklassenkennungen
Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.