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§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen - Digitale Gesetze
Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (GASV)
Eingangsformel
§ 1 Weitere grundlegende Anforderungen
§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen
§ 3 Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen
Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.