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§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit - Digitale Gesetze
Gaststaatgesetz (GastStG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Internationale Organisationen
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Steuerliche Vergünstigungen ergeben sich ausschließlich nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung und der darauf Bezug nehmenden Vorschriften der Einzelsteuergesetze.